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Satzung

Favour Förderverein e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Favour Förderverein e.V." Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Friedrichshall.

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§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Zweck des Vereins

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

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  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes

  • die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe

  • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

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2) Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch

  • Unterstützung für bedürftige Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien in den Grundbedürfnissen des Lebens, in der Gesundheits- und medizinischen Versorgung, in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

  • die Sicherung der Lebensgrundlagen Luft, Wasser, Boden sowie das Einsetzen für Biodiversität und der Förderung von Nutzung erneuerbarer Energien. Ziel ist es, ein lebensfreundliches Umfeld für Menschen, Tiere und Pflanzen zu schaffen und / oder zu erhalten und die Bildung in diesem Bereich zu fördern.

  • die Durchführung entsprechender Informations- und Bildungsarbeit.

  • Unterstützung und Beratung für Zuwanderer (Migranten und Flüchtlingen) z.B. bei Integrationsthemen.

  • die Förderung der Begegnung sowie Kulturaustausch zwischen Deutschen und Ausländern.

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§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

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Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag oder durch einen Beitrittsantrag unter Zuhilfenahme  elektronischer Mittel (Online-Formular auf der Vereins-Internetseite) erworben. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

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Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Erklärung/ online Kündigung/ formlose Kündigung per Email oder Post gegenüber dem Vorstand.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Es werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

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§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Jedermann kann dem Verein Spenden überweisen die für die Zwecke des Vereins verwendet werden müssen. Beiträge und Spendenzahlungen werden über das Vereinskonto in Empfang genommen. Spendenzahlungen können auch bar vorgenommen werden.

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§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

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Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen wenn für das Mitglied ein E-Mailadresse bekannt ist.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 11a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Der Verein verfolgt seine Arbeit in erster Linie durch ehrenamtliche Mitarbeiter. Er kann jedoch auch hauptamtliche Personen teil- oder vollzeitlich für diese Aufgaben anstellen.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung bei Dritten zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach $ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Büromietanteil, Verbrauchsmaterialien, usw.

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§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist und dem Schatzmeister.

Jedes Mitglied des Vorstands – unabhängig von seiner Funktion – ist berechtigt, den Verein allein nach außen, d.h. insbesondere gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), zu vertreten.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand muss auf schriftliche Anfrage jedem Mitglied einzelne Entscheidungen transparent darlegen.

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§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung mildtätiger Zwecke.

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